Nachdem der Senat in BGHSt 33, 41 [hier: IV (480) 206 d] die im Jahre 1980 erfolgte Frankfurter-Schöffenwahl für unwirksam erklärt hatte, weil der Wahlausschuß die Ä für die Geschäftsjahre 1981 bis 1984 benötigten Ä [...]
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