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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 11.09.1984

3 Ss (12) 344/84

Normen:
StGB § 222

Fundstellen:
DRsp III(327)124d-e
MDR 1985, 161
NJW 1984, 2897

»Die Verantwortung für die Bauausführung trägt, sofern nicht ausnahmsweise der Bauherr selbst sich von vornherein die Bauaufsicht ganz oder zum Teil vorbehalten hat und sie dann durch einen entsprechenden Fachmann [...]
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