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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 03.07.1984

15 UF 33/83

Normen:
BGB § 1669 Abs.1, § 1671

Fundstellen:
DRsp I(167)323d
NJW 1985, 67

Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung. Die Regelung in § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Sonderregelung im Verhältnis zu den Regelungsmöglichkeiten aus § 1666 BGB und jedenfalls dann vorrangig anzuwenden, wenn - wie [...]
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