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LG Freiburg - Entscheidung vom 07.02.1984

8 O 3/84

Normen:
ZPO § 700

Fundstellen:
DRsp IV(418)223g
Rpfleger 1984, 323

Nach Ansicht der Kammer bedarf der Einspruch des Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid derselben Form wie der Einspruch gegen das Versäumnisurteil (so auch Thomas/Putzo, ZPO . 12. Aufl., § 700 Anm. 2 a). Da es [...]
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