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LAG Bremen - Entscheidung vom 11.12.1984

4 Sa 170/84

Normen:
BGB §§ 611 ff.

Fundstellen:
DAR 1985, 95
DRsp VI(604)156g

'Nach nunmehr ständiger Rechtspr. des BAG (vgl. BAG AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [hier: VI (604) 149c]) haftet ein ArbNehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nur noch für die Schäden, die er vorsätzlich [...]
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