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BayObLG - Entscheidung vom 10.10.1984

2 ObOWi 287/84

Normen:
StVO § 37 Abs.2 Nr.4 S.2 Hs.2, § 41 Abs.2 Nr.5 Zeichen 245

Fundstellen:
BayObLGSt 1984, 109
DAR 1985, 29
DRsp II(286)200a
VRS 67, 436
VerkMitt 1985, 42

'...Für Schienenbahnen können nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden. Zweck einer solchen Regelung ist es, den öffentl. Verkehrsmitteln flüssige Fahrt zu [...]
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