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BayObLG - Entscheidung vom 21.03.1984

BReg 1 Z 3/84

Normen:
BGB § 1355 Abs.1, Abs.2, § 1616

Fundstellen:
BayObLGZ 1984, 87
DRsp I(167)320a
FamRZ 1984, 1126
NJW 1985, 564

Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung. Führen die Eltern eines ehelichen Kindes ausnahmsweise - entgegen § 1355 Abs. 1 BGB - keinen Ehenamen sondern unterschiedliche Familiennamen (hier: im Falle einer in der [...]
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