»... Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG [mit § 51 VwVerfG wörtlich übereinstimmend] hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn [...]
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