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AG Mettmann - Entscheidung vom 16.11.1984

41 F 62/84

Normen:
BGB § 1671 Abs.2

Fundstellen:
DRsp I(167)333e
FamRZ 1985, 529

»Die elterliche Sorge [für den 1979 geborenen Sohn der in Scheidung lebenden Parteien ] war gemäß § 1671 Abs. 2 BGB auf die AntrSt. zu übertragen, da diese Regelung dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Die [...]
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