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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 09.05.1983

8 W 113/83

Normen:
ZPO § 829
ZPO § 835

Fundstellen:
DRsp IV(424)119a-b
Rpfleger 1983, 409

Hinweis zu A Die Pfändung gewinnt nur dann praktische Bedeutung, wenn der Gläubiger (und Drittschuldner) aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen die zu pfändende Forderung (des Schuldners gegen ihn) mit [...]
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