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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 17.10.1983

1 W 39/83

Normen:
ErbbauVO § 2 Nr. 4
ZPO §§ 6 9

Fundstellen:
JurBüro 1985, 278

Die gemäß § 25 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde konnte nur insofern Erfolg haben, als der in dem angefochtenen Beschluss mit 500.000 DM bemessene Streitwert auf 470.325 DM herabgesetzt worden ist; im Übrigen war die [...]
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