»... Maßgebend [für die Anwendung des AbzG ] ist.., ob überhaupt eine Teilzahlungsabrede im Sinne des AbzG vorliegt. Hierfür ist Ä entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbzG Ä nicht die Übergabe der Kaufsache vor [...]
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