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LAG Berlin - Entscheidung vom 03.08.1982

2 Ta 49/82

Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7
BRAGO § 23 Abs. 1
KSchG §§ 1 2
ZPO § 3

Fundstellen:
ARST 1983, 110
ARST 1983, 110
AuR 1983, 124
AuR 1983, 124

Der Kläger war bei der Beklagten als Diplom-Informatiker beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 1981 (fristgemäß) im Wege der Änderungskündigung zum 31. Dezember 1981 [...]
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