Damit schließen sich Ansprüche aus den §§ 4 Nr. 7 und 13 VOB/B gegenseitig aus (BGHZ 51, 275 = NJW 1969, 653 ). Der Abnahme steht der Fall gleich, daß der Auftraggeber, obwohl die Voraussetzungen der Abnahme gegeben [...]
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