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BGH - Entscheidung vom 05.08.1981

VI ZR 280/79

Normen:
BGB § 823 Abs. 1

Fundstellen:
BB 1981, 1239
DB 1981, 1563
DRsp I(145)269a-b
DRsp I(145)35Nr. 288
VersR 1981, 779
WM 1981, 765

S. hierzu auch OLG Nürnberg, VersR 1982, 174. - Im vorl. Fall hat der BGH noch geprüft, ob gegebenenfalls eine Haftung aufgrund einer Schuldmitübernahme der bekl. Vertriebsgesellschaft anzunehmen sei. Im Ergebnis wurde [...]
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