Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 1. Der Senat schätzt gemäß den § 12 Abs. 1 GKG , § 6 ZPO den Wert des Rückauflassungsanspruchs auf 82.500 DM. Maßgebend [...]
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