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LAG München - Entscheidung vom 22.05.1980

8 Ta 75/80

Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7
GKG § 25

I. Die Klägerin war vom 15.1.1979 bis 26.2.1979 beim Beklagten als Kioskverkäuferin beschäftigt. Nach ihrer Behauptung war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und der Lohn mit 1.200,-- DM brutto [...]
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