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BVerfG - Entscheidung vom 08.11.1977

1 BvR 98/77

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 3 § 93a Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 627b

Fundstellen:
BVerfGE 46, 313
DRiZ 1978, 56
EuGRZ 1977, 519

I. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Landgerichts München I nach § 627b ZPO a.F. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils seiner früheren Ehefrau monatlich 150,- DM Unterhalt zu leisten. [...]
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