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BVerfG - Entscheidung vom 25.01.1977

1 BvR 1022/76

Normen:
AuslG § 10
BVerfGG § 32 Abs. 1, Abs. 5 S. 2
VwGO § 75

Fundstellen:
BVerfGE 43, 212
BayVBl 1977, 245
EuGRZ 1977, 63
NJW 1977, 671

Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Abwägung (vgl BVerfGE 34, 211 [214 f.]) ergibt, daß die Gründe für den Erlaß [...]
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