1/2 DIE KLAEGERIN BEGEHRT VOM GERICHTSHOF DIE FESTSTELLUNG, DASS SIE EINEN AM 31. JULI 1974 ABLAUFENDEN VERTRAG AUF ZEIT HATTE UND DIE KOMMISSION NICHT BEFUGT WAR, DIESEN VERTRAG ZU LÖSEN, OHNE DIE IN DEN ARTIKELN 47 [...]
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