§ 377 Abs. 3 ZPO stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit (§ 355 ZPO ) und Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO ) dar. Das Fragerecht der Parteien gemäß § 397 ZPO bleibt unberührt. Kommt es nach [...]
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