1 DER BUNDESFINANZHOF HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 8. AUGUST 1972, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 11. SEPTEMBER 1972, DIE FRAGE VORGELEGT, OB SICH DAS KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN UND DIE ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT [...]
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