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SchlHOLG - Entscheidung vom 18.09.1968

2 W 99/68

Normen:
GKG § 11
ZPO §§ 4 6 771

Fundstellen:
KostRsp ZPO § 6 Nr. 25

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25. Januar 1968 den Streitwert für die Interventionsklage (§ 771 ZPO) einheitlich nach dem gewöhnlichen Verkaufswert der gepfändeten Waren auf 13.882 DM festgesetzt. Hiergegen [...]
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