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OLG Oldenburg - Entscheidung vom 23.08.1968

1 W 40/68

Normen:
ZPO § 114

Fundstellen:
DfS Nr. 1993/726
NJW 1968, 2150
NdsRpfl 1969, 32
VersR 1969, 164

»Allerdings muß zur Bestreitung von Prozeßkosten neben oder statt eines Einkommens grundsätzlich auch das Vermögen herangezogen werden, zu dem beim Kläger die 8000 DM gehören, die er als Guthaben oder in bar im Besitz [...]
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