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BVerfG - Entscheidung vom 07.05.1968

2 BvL 9/66

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 2
StGB § 360 Abs. 1 Nr. 11

Fundstellen:
BVerfGE 23, 272
BayVBl 1968, 273
JuS 1968, 528
NJW 1968, 1772

I. 1. Nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt. Die Höhe der Strafdrohung [...]
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