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EuGH - Entscheidung vom 01.04.1965

Rs 38/64

Normen:
EWG-Vertr Art. 173 Abs. 2

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

S. 284 ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IST ADRESSAT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN. NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KANN JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON GEGEN EINE NICHT AN SIE [...]
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