S. 1013 DIE BEKLAGTE HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT BESTRITTEN; AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG. DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG, VOM 22. [...]
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