A. I. 1. Art. 2 Abs. 1 des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1960 (BGBl. I S. 477) lautet: Verbot der Gewerbsunzucht (1) Die Landesregierung kann die Ausübung der Gewerbsunzucht 1. in Gemeinden unter [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!