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BVerfG - Entscheidung vom 23.03.1965

2 BvN 1/62

Normen:
5. StrÄndG (Fünftes Gesetz zur Änderung des Strafrechts v. 24.6.1960 - BGBl. I S. 477) Art. 2 Abs. 1
BVerfGG § 85
GG Art. 80 Abs. 1 Art. 100 Abs. 3 Satz 1

Fundstellen:
BVerfGE 18, 407
BayVBl 1965, 235
DÖV 1965, 418
DVBl 1965, 565
JuS 1965, 365
JZ 1965, 441
MDR 1965, 635
NJW 1965, 1371

A. I. 1. Art. 2 Abs. 1 des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1960 (BGBl. I S. 477) lautet: Verbot der Gewerbsunzucht (1) Die Landesregierung kann die Ausübung der Gewerbsunzucht 1. in Gemeinden unter [...]
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