Die Rechtspr. hält Beihilfe bis zur Beendigung der Haupttat für möglich: BGHSt 3, 41; BGHSt 6, 248; BGHSt 14, 280; OLG Düsseldorf, JZ 1985, 590; BayObLG, NJW 1990, 412; ob nach Vollendung der Tat Beihilfe oder [...]
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