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BVerfG - Entscheidung vom 15.10.1963

2 BvR 353/63

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

Fundstellen:
BVerfGE 17, 145
DÖV 1965, 394

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG [...]
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