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BGH - Entscheidung vom 05.12.1963

II ZR 219/62

Normen:
BGB § 1585

Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 7
NJW 1964, 499

Nach § 270 BGB hat hiernach der Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger zu übermitteln; er muß also, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht, noch einmal leisten. Leistungsort ist jedoch [...]
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