Vgl. zum Ganzen auch Dallinger, JZ 1953, 436. Geistliche sind nur die Seelsorger der anerkannten Religionsgemeinschaften. Für Geistliche nicht anerkannter Sekten gilt Nr. 6 . Nach § 385 Abs. 2 ZPO besteht [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!