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BVerfG - Entscheidung vom 29.07.1959

1 BvR 205/58; 1 BvR 332/58; 1 BvR 333/58; 1 BvR 367/58; 1 BvL 27/58; 1 BvL 100/58

Normen:
BGB § 1628 § 1629 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2

Fundstellen:
BVerfGE 10, 59
BB 1959, 789
DVBl 1960, 148
JZ 1959, 528
MDR 1959, 820
NJW 1959, 1483
Rpfleger 1959, 261

A. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die elterliche Gewalt haben durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) eine neue Fassung erhalten. Nach § 1626 Abs. 1 steht das [...]
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