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BAG - Entscheidung vom 19.06.1957

4 AZR 499/55

Normen:
ZPO § 372

Fundstellen:
DRsp IV(415)31Nr. C. III. 1. (Ls)
NJW 1957, 1492

Die Einnahme des Augenscheins erfolgt grundsätzlich durch das Prozeßgericht (Abs. 1). In Ausnahmefällen kann sie durch den beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Zur Protokollierung in diesen Fällen vgl. § 160 [...]
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