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BGH - Entscheidung vom 06.12.1956

4 StR 234/56

Normen:
StGB § 59

Fundstellen:
BGHSt 10, 35

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB ) in Tateinheit mit einem Vergehen der uneigentlichen Blutschande (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ) zu elf Monaten Gefängnis [...]
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