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BAG - Entscheidung vom 06.10.1955

2 AZR 3/54

Normen:
ZPO § 256

Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 256 ZPO
AuR 1956, 61
BAGE 2, 142

Für den Hamburger Hafen haben die zuständigen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften durch die Vereinbarung vom 09. Februar 1951 den 'Gesamthafenbetrieb' (im folgenden 'GHB' genannt) als 'besonderen Arbeitgeber' im [...]
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