Gepfändetes Geld liefert der Gerichtsvollzieher unmittelbar im Anschluß an die Pfändung beim Gläubiger ab (§ 815 Abs. 1 ZPO ), Wertpapiere und Kostbarkeiten hat er in eigene Verwahrung zu nehmen (§ 138 Ziff. 2 GVGA). [...]
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