Auszug aus dem Dokument:
Es liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, § 62 ZPO. Die Klage ist von der Teilnahme des Klägers an der Wohnungseigentümerversammlung sowie von seinem Abstimmungsverhalten unabhängig. Erhebt der Verwalter als Kläger Anfechtungsklage mit der Absicht, einen seines Erachtens zu Unrecht gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, richtet sich die Klage gegen alle Wohnungseigentümer.WEG-Recht
Vorwort
WEG nach Anspruchsgrundlagen
§ 1 Streitigkeiten unter den Erwerbern
§ 2 Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern und Dritten
§ 3 Streitigkeiten unter den Wohnungseigentümern
§ 4 Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter
§ 5 Streitigkeiten mit dem Verwaltungsbeirat
§ 6 Streitigkeiten aus Mietverhältnissen
§ 7 Beschlussanfechtung und Nichtigkeitsfeststellung
§ 8 Verfahrensrechtliche Besonderheiten
§ 9 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 10 Wohnungseigentumsentziehungsklage (§ 18 WEG)
§ 11 Zwangsvollstreckung
§ 12 Insolvenz
§ 13 Streitwert, Gerichts- und Anwaltskosten
§ 14 Verfahren nach §§ 43 ff. WEG a.F. (Altes Recht)
§ 15 Übergangsvorschriften
Synopse
Gesetzesmaterialien, geordnet nach WEG-§§
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