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Übergossene Vermieterin: Fristlose Kündigung wirksam?

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Wohnungsmietvertrag fristlos gekündigt werden kann, wenn die Mieterin die Vermieterin zweimal mit einem Eimer Wasser überschüttet. Im Streitfall hatte die Mieterin zwar bestritten, die Vermieterin absichtlich getroffen zu haben. Das Gericht ging aber aufgrund von Zeugenaussagen und der Umstände von zumindest bedingtem Vorsatz aus.

Darum geht es

Die Vermieterin hatte die Mieterin vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung verklagt, weil diese sie zwei Mal mit Wasser übergossen habe.

Unstreitig zwischen den Parteien war zwar, dass die Mieterin jeweils einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen habe, als sich die Vermieterin in diesem befand.

Die Mieterin hatte allerdings bestritten, die Vermieterin getroffen zu haben oder überhaupt treffen zu wollen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war.

Denn der vernommene Zeuge bestätigte, dass die Vermieterin beide Male tatsächlich mit dem Wasser aus dem Eimer vollständig übergossen wurde.

Diese sei, so der Zeuge, „klitschnass“ wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“ gewesen. Das rechtfertig nach Auffassung des Gerichts eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.

Selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, so habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen.

Denn ihr Ziel lag schon nach dem eigenen Vortrag darin, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad im Hof umzustellen.

Es habe auch nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB keiner vorherigen Abmahnung bedurft, weil die Mieterin, wie sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, bereits weitere derartige Aktionen angekündigt habe.

Zudem stelle bereits ein einzelner Wasserguss eine vorsätzliche Körperverletzung dar, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Abmahnung entbehrlich mache.

Das Gericht hat der Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten als Kündigungsschaden in Höhe von 627,13 € nach § 280 Abs. 1 BGB zugesprochen.

Dass die Klägerin anwaltlichen Rat für die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung eingeholt hatte, erscheine angemessen.

Amtsgericht Hanau, Beschl. v. 19.02.2024 – 34 C 92/23