Unfall beim Rechtsüberholen
§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO erlaubt, dass ein nach links abbiegendes Fahrzeug rechts überholt werden darf. Kommt es zur Kollision, ist bei der Haftungsverteilung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, und zwar danach, ob der Linksabbieger einen Schwenk nach rechts bzw. der Rechtsabbieger einen Schwenk zuvor nach links gemacht hat.
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