Linksabbieger und entgegenkommender Geradeausfahrer
Biegt ein Verkehrsteilnehmer nach links ab, obwohl ein Fahrzeug entgegenkommt, trifft ihn die alleinige Haftung am Zustandekommen des Unfalls, vgl. § 9 Abs. 3 StVO. Eine Mithaftung des Entgegenkommenden kommt nur bei einer überhöhten Geschwindigkeit in Betracht.
• | Regelung durch Ampel |
• | Linksabbieger folgt abknickender Vorfahrtstraße |
• | Keine Regelung durch Verkehrszeichen |
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