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Die Pflichten der Vertragsparteien sind nicht auf die gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten beschränkt. Sowohl Unternehmer als auch Besteller treffen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Reihe von Nebenpflichten. Im Bereich der Kfz-Reparatur haben die Nebenpflichten des Bestellers aber kaum eine Bedeutung. Die Verletzung von Nebenpflichten führt zu einer Haftung aus culpa in contrahendo (cic) oder positiver Vertragsverletzung (pVV) und einer Schadenersatzpflicht des Unternehmers. Diese Rechtsinstitute wurden mit der Schuldrechtsreform in das Leistungsstörungsrecht des BGB eingebunden (§§ 241 Abs. 2, 280, 311 Abs. 2 BGB). Dem Unternehmer obliegen zunächst Aufklärungs- und Beratungspflichten, die sich daran bemessen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse der Kunde erwarten kann.1) Reinking/Schmidt/Woyte, Rdnr. 51. Diese Pflicht findet ihre Grundlage in dem größeren Fachwissen, auf das der Besteller beim Abschluss eines Werkvertrags i.d.R. setzt und dessen [...]
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