- Ersatz des Rechnungsbetrags auch bei Überschreitung der im Gutachten vorgeschätzten Kosten
- Ersatz des Rechnungsbetrags, auch wenn dieser 130 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigt
- -%-Grenze bei tatsächlicher Wiederherstellung wird ohne Abzug des Restwerts berechnet
- -%-Grenze auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
- -%-Grenze auch bei Leasing-Fahrzeugen
- Berechnung nach Gutachten auch bei behelfsmäßiger/teilweiser Reparatur
- Berechnung nach Gutachten auch bei Eigenreparatur
- „Keine Kürzung auf mittleren Stundenverrechnungssatz“
- Berechnung nach Gutachten ohne Verpflichtung zur Vorlage der Reparaturrechnung
- Ersatz nach Gutachten auch bei Reparatur in eigener, ausgelasteter Werkstatt
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