Sozialleistungen gehören wie folgt zum Einkommen: Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld Arbeitslosengeld II (§§ 19–32 SGB II) beim Verpflichteten, beim Unterhaltsberechtigten ist das Arbeitslosengeld II subsidiär (§ 33 SGB II) Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Erziehungsgeld/Elterngeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz/§ 11 Satz 1 Bundeselterngesetz Leistungen aus Unfall- und Versorgungsrenten nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610 a BGB zu beachten ist Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden. Bei Pflegegeld aus der [...]