Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nach § 845 BGB umfasst der Ersatzanspruch auch den Schaden des Dritten, der diesem bei Tötung oder Verletzung einer Person entsteht, die ihm kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten im Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war. Diese Bestimmung hat in der Regulierungspraxis geringe praktische Bedeutung. Seit der Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 20.05.1980 – VI ZR 202/78, BGHZ 1977, 157; BGH, Beschl.v. 09.07.1968 – GSZ 2/67, VersR 1968, 852), gemäß der die Haushaltsführung des Ehegatten Bestandteil seiner Unterhaltsverpflichtung, aber keine Dienstleistungsverpflichtung ist, gilt diese Anspruchsgrundlage somit nicht mehr für den Fall des Todes oder der Verletzung eines Ehegatten. Ausschließliche Anspruchsgrundlage ist dann § 844 Abs. 2 BGB. § 845 BGB kommt auch nicht subsidiär zur Anwendung. § 845 BGB scheidet auch dann aus, wenn der getötete Ehepartner im Haushalt tatsächlich mitgearbeitet hat. Der Schadensersatzanspruch wegen entgangener Dienste hat nur noch in den [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen