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Mit der Schuldrechtsreform ist die Verjährungsfrist der Mängelbeseitigungsansprüche verlängert worden. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Ansprüche des Käufers eines Fahrzeugs auf Nacherfüllung, auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB nicht mehr in sechs Monaten oder einem Jahr, sondern in zwei Jahren ab Übergabe der Sache, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Abs. 2 BGB. Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren die Ansprüche in der Regelfrist von drei Jahren, §§ 438 Abs. 3, 195, 199 BGB. Die Ersatzlieferung führt nach herrschender Meinung zu einem Neubeginn der Verjährung. 1) BGH, Urt. v. 05.10.2005 –VIII ZR 16/05. Umstritten ist dagegen, welchen Einfluss die Nachbesserung auf die Verjährung hat. In Betracht kommt hier ebenfalls ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Nr. 1 BGB, ferner eine Hemmung nach § 203 BGB. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass auch bei einer Nachbesserung aufgrund [...]
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