Soweit die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart haben, ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, § 434 Abs. 1, Satz 2, Ziff. 1 BGB. Hierbei kommt es nicht auf die einseitige Vorstellung des Käufers an, maßgeblich ist vielmehr, welche Verwendung die Parteien übereinstimmend angenommen haben. Dies setzt also voraus, dass der Käufer dem Verkäufer bei Vertragsschluss den beabsichtigten Verwendungszweck erläutert und der Verkäufer dem ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.1) Palandt/Putzo, BGB, § 434 Rdnr. 22. Dabei muss es sich um eine solche Eigenschaft handeln, die nicht bereits in der Beschaffenheitsvereinbarung enthalten ist.2) Reinking/Eggert, Rdnr. 225 mit Hinweis auf MüKo/Westermann, § 434 Rdnr. 14. Kein Kriterium der Zweckeignung i.S.v. § 434 Abs. 1, Satz 2, Ziff. 1 BGB, sondern Bestandteil der üblichen Beschaffenheit ist beispielsweise die Geländetauglichkeit eines [...]