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Dass die Kaufsache zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft ist, muss der Käufer beweisen. Insofern gilt die allgemeine Beweislastregel des § 363 BGB. Zwar muss der Verkäufer beweisen, dass er nach §§ 433 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB mangelfrei erfüllt hat, sobald aber der Käufer die mangelhafte Sache als Erfüllung angenommen hat, muss er den Sachmangel beweisen.1) BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299. Bewahrt der Käufer ein defektes, ausgetauschtes Bauteil nicht auf oder sorgt nicht für die Aufbewahrung durch die Werkstatt, so stellt dies eine fahrlässige Beweisvereitelung dar, welche sich im Prozess zuungunsten des Käufers auswirkt.2) BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434. Beim Verbrauchsgüterkauf kommt – wie schon eingangs erwähnt – dem Käufer gem. § 476 BGB eine gesetzliche Vermutung zugute: Zeigt sich binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft [...]
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