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Aufwendungen für eine Zwischenfinanzierung der unfallbedingten Auslagen werden nicht ersetzt. Jedoch lässt sich ein Ausgleich durch Geltendmachung des in der Türkei geltenden gesetzlichen Zinssatzes (Gesetz über gesetzliche Zinsen vom 04.12.1984 mit Gesetzesnummer 3095) erzielen. Der Forderungsbetrag ist ab Entstehen des Aufwands mit einem Zinssatz von 9 % (seit 01.01.2006) zu verzinsen. Bei Forderungen in Euro wird der höchste Zinssatz, der bei öffentlichen Banken für ein Girokonto mit einjähriger Frist gültig ist, [...]
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