Aufgrund der 5. KH-Richtlinie der Europäischen Union kann der Geschädigte nach einem Unfall in Tschechien seinen Schadensersatzanspruch problemlos über den Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland geltend machen. Nach § 163 Abs. 1 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hat der Schadensregulierungsbeauftragte im Auftrag des Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten. Die Bestellung eines Schadensregulierungsbeauftragten ist der Aufsichtsbehörde unter Beifügung dessen Namens und Anschrift anzuzeigen (§ 163 Abs. 2 VAG). Der konkrete Schadenregulierungsbeauftragte kann über die nationale Auskunftstelle ausfindig gemacht werden (§ 8a PflVG). Zentralruf der Autoversicherer/GDV Frankenstraße 18 20095 Hamburg Tel.: 0800 2502600 www.zentralruf.de Wenn keine außergerichtliche Regulierung des Unfalls zustande kommt, besteht die Möglichkeit, eine Klage zu erheben. Falls beide Beteiligte einen Wohnsitz in der EU haben, ergibt [...]